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Barrierefreie Dokumente im Ausschreibungsverfahren

20. April 2016 von Kerstin Probiesch in: Ausschreibungen, Barrierefreiheit

Mit einem großen Wurf wurde am 18.04.2016 das Ausschreibungsverfahren reformiert. Generell soll mehr auf Barrierefreiheit geachtet werden. Ein wichtiger Aspekt dabei ist nicht nur die spätere Barrierefreiheit des ausgeschriebenen Produkts. Auch die Ausschreibungsunterlagen selber sollen barrierefrei umgesetzt sein. Dies sieht §11 Absatz 1 der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO) vor:

(1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabefahren nicht einschränken. Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.

Sie benötigen Unterstützung bei der barrierefreien Umsetzung Ihrer Ausschreibungsunterlagen? Gerne berate ich Sie beim Aufbau des nötigen Know how.

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