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BITV 2.0-Entwurf kommentiert – Teil 1 – Allgemeiner Eindruck

16. März 2011 von Kerstin Probiesch in: Allgemein, BITV

Nun hat es also die lang erwartete und immer wieder angekündigte Barrierefreie Informationstechnik Verordnung 2.0 (BITV 2) in das EU-Notifizierungsverfahren geschafft, liegt öffentlich aus und wird – wenn nichts mehr dazwischen kommt – am Ende des Verfahrens die derzeitige BITV ersetzen.

Mein ein erster Eindruck, um es vorwegzunehmen: Begeistert bin ich nicht.

BITV 2.0-Entwurf – Barrierefreiheit: Kein Prozess

Als Beraterin lege ich Wert darauf, Kunden neben den Techniken vor allem den Sinn von Barrierefreiheit und ein tieferes Verstehen der Anforderungen zu vermitteln. Teil dieser Arbeit ist zu vermitteln, dass Barrierefreiheit ein Prozess ist.

Diesen prozesshaften Charakter der Umsetzung sehe ich deutlich in den Konformitätsstufen A, AA, AAA der Web Content Accessibility Guidelines 2.0 (WCAG 2.0) gespiegelt: Mit jeder Stufe steigen die Anforderungen an barrierefreie Webangebote. Zugleich ist jede Stufe Basis und Vorläufer der nächsten. Anbieter können entscheiden, welche der drei Konformitätsstufen sie mit einem Webangebot erreichen möchten. Diese Information ist wiederum Teil einer vorgesehenen Konformitätserklärung. Dabei hängt die vom Anbieter gewählte Konformitätsstufe weder von der Größe, noch von Komplexität oder Charakter des Angebots ab.

Der vorliegende Entwurf der BITV 2.0 weicht wesentlich von diesem Prozessgedanken ab, geblieben sind nur einige wenige Reste.

Prioritäten sind nicht Konformitätsstufen

Wie in der BITV 1.0 wird auch im Entwurf der BITV 2.0 mit Prioritäten gearbeitet. Die Einteilung nach Priorität I und Priorität II erfolgt jedoch nicht analog der WCAG-Konformitätsstufen, sondern je nach Art des Webangebots. Dabei gilt, dass

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
  3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind (§1 Sachlicher Geltungsbereich)

“die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen” müssen und “zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen ” (§3 Anzuwendende Standards).

Nun finden sich nicht etwa unter Priorität I alle Anforderungen der WCAG 2.0 einer bestimmten Konformitätsstufe, sondern eine Mischung aus Anforderungen der Stufen A, AA und vereinzelt sogar AAA – ohne weitere Untergliederungen, die eine prozesshafte Umsetzung betonen würden. Zudem heißt es in der Begründung zur BITV 2.0 auf S. 5: “Die Standards mit der Priorität I sind zwingend einzuhalten.”

Spezielle Angebote

Laut § 3, Absatz 2 sind auf der Startseite Inhalte in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen und zwar

  1. Informationen zum Inhalt,
  2. Hinweise zur Navigation sowie
  3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.

Grund für diese und andere Abweichungen von den WCAG 2.0 ist die stärkere Würdigung der entsprechenden Zielgruppen. So verständlich diese aus Sicht von Gebärdensprachlern bzw. Menschen mit Lernschwierigkeiten sind – so sehr weichen sie dennoch von den Intentionen der WCAG 2.0 ab, deren wichtigstes Credo die Testbarkeit ist. So stellt sich die Frage, was genau unter “Hinweise zur Navigation” zu verstehen ist? Leider helfen die Begründungen, mit denen ich mich in einem der nächsten Kommentare beschäftige, meiner Ansicht nach nicht weiter.

Gewerbsmäßige Anbieter

Natürlich ist immer interessant, ob und inwieweit die Privatwirtschaft Vorgaben zur Barrierefreiheit umsetzen muss oder nicht. Hier ist der Entwurf eindeutig: Unternehmenswebsites und –angebote werden nach wie vor nicht von der BITV erfasst.

Natürlich sollten auch “gewerbsmäßige Anbieter” Barrierefreiheit umsetzen. Dies nicht nur, um für Menschen mit Behinderungen zugängliche und nutzbare Webinhalte zu haben, sondern auch für ältere Nutzer – eine große und gerade z.B. für Shop-Betreiber wichtige und wachsende Zielgruppe. Die BITV 2.0 kann für gewerbsmäßige Anbieter Basis für Zielvereinbarungen zur Barrierefreiheit sein – muss es aber nicht sein, denn in der Begründung des Entwurfs heißt es:

“Zielvereinbarungen, die sich in ihrer Umsetzung ausschließlich auf die WCAG 2.0 beziehen sind ebenfalls ausdrücklich erwünscht.”

Der Aufbau der BITV 2.0 im Vergleich zu den WCAG 2.0, die kritische Würdigung der Unterschiede sowie deren Bedeutung und Konsequenzen für Behörden und Privatwirtschaft werden sicher nicht nur mich in den kommenden Wochen und Monaten beschäftigen.

Weitere Teile der Kommentarreihe zur BITV 2.0

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Eine Reaktion zu “BITV 2.0-Entwurf kommentiert – Teil 1 – Allgemeiner Eindruck”

  1. Barrierefreie Informationskultur

    BITV 2.0-Entwurf kommentiert – Teil 2 – Mehrdeutige Linkziele…

    Die Bedingungen 2.4.4 und 2.4.9 der BITV 2.0 betreffen Ziel und Zweck von Links. In der Begründung zum Entwurf der BITV 2.0 befindet sich auf Seite 10 folgende Abweichung von den Vorgaben der Web Content Accessibility Guidelines 2.0 (WCAG 2.0):
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